Kurzzeitkennzeichen Zulassungsunterlagen

Die Zulassung eines Kurzzeitkennzeichens ist prinzipiell eine sehr unbürokratische Angelegenheit. Da die Nummernschilder mit dem gelben Rand nicht an ein Fahrzeug gebunden sind, genügt bereits eine Versicherungsbestätigung sowie ein Identitätsnachweis. Letzterer kann in Form eines Personalausweises vorgelegt werden. Eine Alternative stellt der Reisepass mit Meldebestätigung dar. Unternehmen müssen außerdem einen Gewerbeschein oder einen Handelsregisterauszug zeigen – bei Vereinen genügt ein Vereinsregisterauszug.

Ablauf der Kurzzeitkennzeichen Zulassung vor 04/15

Für gewöhnlich müssen die oben beschriebenen Daten vorgelegt werden, damit der Antrag auf Zulassung bearbeitet werden kann. Im Anschluss wird der rote Fahrzeugschein ausgestellt und eine Gebühr von etwa 13,50 Euro erhoben. Diese muss vor Ort bezahlt werden, im Anschluss können Sie beim örtlichen Schilderpräger die Kennzeichen prägen lassen. Rechnen Sie hier mit Kosten zwischen 15,00 Euro und 25,00 Euro.

Im Anschluss müssen Sie erneut zur Zulassungsstelle, damit die Kennzeichen mit einer Plakette ausgestattet werden können. Ist dies erledigt, können Sie die Kurzzeitkennzeichen nutzen. Beachten Sie dabei, dass Sie vor Fahrtantritt den roten Fahrzeugschein ausfüllen und unterschreiben müssen. Verwenden Sie dafür bitte ausschließlich Stifte, deren Schrift nicht lösch- oder radierbar ist. Achten Sie außerdem darauf, dass etwaige andere Kennzeichen am zu überführenden Kraftfahrzeug im Vorfeld entfernt oder abgedeckt werden.


Kurzzeitkennzeichen Zulassung ab 04/2015

Durch die Änderungen der Zulassungsbestimmungen für Kurzzeitkennzeichen im April 2015 gelten erweiterte Voraussetzungen für die Kurzzeitkennzeichen Zulassung. Gefordert werden neben der Versicherungsbestätigung und dem Identitätsnachweis auch die Unterlagen zum Kraftfahrzeug. Konkret bedeutet das:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und / oder II
  • Nachweis einer Betriebserlaubnis (TÜV und AU)
  • Stilllegungsbescheinigung (alternativ muss die Abmeldung im Zuge der Kurzzeitkennzeichen Zulassung erfolgen)

Sollte die Kurzzeitkennzeichen Zulassung zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis benötigt werden, können Sondergenehmigungen erteilt werden. Die Fahrten mit den Nummernschildern sind dann auf den jeweiligen Zulassungsbezirk beschränkt.

Gleiches gilt für Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen, die zum Aufsuchen von Werkstätten durchgeführt werden. Dabei steht im Vordergrund, dass die Mängelbeseitigung stattfindet, um anschließend den TÜV durchführen lassen zu können. In diesem Falle darf im eigenen sowie einem benachbarten Zulassungsbezirk gefahren werden. Das jedoch nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.